Hinweise für Ausbildungsbetriebe
- Vergütung und Mindestvergütung (§ 17)
Ausbildungsbetriebe haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die MiAV unterschreitet. Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildungsbetrieb ist tarifgebunden (Innungsmitglied). Es ist nicht erforderlich, dass der Auszubildende Mitglied der Gewerkschaft ist, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Handelt es sich beim Ausbildungsbetrieb um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Um die Innungsmitgliedschaft und damit einhergehende Tarifgebundenheit nachzuweisen, wird die zuständige Stelle (Handwerkskammer) für Lehrverträge, die ab 01.01.2020 abgeschlossen werden, einen Vertragszusatz zum Ausbildungsvertrag abfordern. Hiermit muss die Tarifgebundenheit unter Nennung des geltenden Tarifvertrages und seiner Laufzeit vom Ausbildungsbetrieb bestätigt wird. Zusätzlich müssen Sie angeben, seit wann Sie Mitglied bei der Innung / dem Arbeitgeberverband sind, der Tarifpartner des aufgeführten Tarifvertrags ist. Wir bitten Sie in Ihrem eigenen Interesse um wahrheitsgemäße Angaben, da sich beispielsweise Sozialversicherungsträger das Recht vorbehalten, nichtgezahlte Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern und der Lehrling die Möglichkeit besitzt, auch nach Beendigung seiner Ausbildung, gerichtlich gegen den Ausbildungsbetrieb vorzugehen, um Nachzahlungen einzuklagen!
Die jeweiligen MiAV-Beträge (siehe Tabelle) und die Steigerungsrate sind für die nächsten vier Jahre verbindlich vorgeschrieben. Ab dem Jahr 2024 steht die Ausbildungsvergütung noch nicht fest, sie wird zum 1. November 2023 per Rechtverordnung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung bekanntgegeben. Wir informieren Sie dann entsprechend.
Die Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsvertrages und gilt auch für einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses infolge eines Ausbildungsplatzwechsels zu einem anderen Ausbildungsbetrieb.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, gelten in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
Somit wird in bestehende Ausbildungsverhältnisse mit demselben Ausbildungsbetrieb nicht eingegriffen.
Beginn der Ausbildung
jeweils 1.1. – 31.12. |
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr
+ 18 Prozent |
3. Lehrjahr
+ 35 Prozent |
4. Lehrjahr
+ 40 Prozent |
2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
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- Pflicht des Ausbildenden zur Bereitstellung von Fachliteratur (§ 14)
Ausbildungsbetriebe haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Zwischenprüfungen/Gesellenprüfung Teil I und Abschluss-/Gesellenprüfungen, auch soweit sie nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, zur Verfügung zu stellen
- Pflicht zur Freistellung, Anrechnung (§ 15)
Ausbildungsbetriebe dürfen alle Auszubildende an einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
Ausbildungsbetriebe haben Auszubildende freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten an mindestens 5 Tagen,
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche (in diesen Fällen sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig*)
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt der § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.
- Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a)
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Beide Vertragsparteien können eine Verkürzung um bis zu 50 % der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit nach „hinten raus“, auch über die Regelausbildungszeit von z.B. 36 Monaten hinweg. Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer. Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.
Die Ausbildungsvergütung kann dann auch entsprechend gekürzt werden.
Den kompletten Gesetzestext finden Sie unter: https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Das_neue_Berufsbildungsgesetz_BBiG.pdf
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater gern zur Verfügung.