Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde im letzten Jahr erstmalig eine Mindestausbildungsvergütung in Deutschland eingeführt. Diese ist im § 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) festgeschrieben und für die Jahre 2020 bis 2023 bereits genau festgelegt.
Die Mindestausbildungsvergütung ist für alle Berufsausbildungsverhältnisse als Untergrenze maßgeblich, es sei denn, dass durch tarifliche Bindung des Betriebes und den damit verbundenen Regelungen etwas anderes gilt. Das Recht der Tarifvertragsparteien für ihre Gewerke angemessene Ausbildungsvergütungen und weitere Regelungen für die Berufsausbildung zu vereinbaren, wird durch die Mindestausbildungsvergütung nicht berührt. Der Tarifvorrang gilt bei Tarifbindung nach wie vor.
Für alle im Jahr 2021 beginnenden Ausbildungsverhältnisse gelten folgende Beträge als neue Untergrenze (Mindestausbildungsvergütung 2021):