Corona-Überbrückungshilfen können beantragt werden


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Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen ist für Corona-bedingten Umsatzausfall das Programm Überbrückungshilfe Corona aufgelegt worden. Diese wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Anträge sind bis 30. September möglich.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Förderfähig sind fortlaufende, nicht einseitig veränderbare Fixkosten, wie z. B. Mieten, Zinsen für Kredite und Darlehen und andere feste Ausgaben gemäß einer Aufstellung des BMWi, die Sie hier herunterladen können. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

In Brandenburg ist die Investitionsbank des Landes (ILB) mit der Umsetzung des Programms betraut, verlautet es aus dem Potsdamer Wirtschaftsministerium.

Die Überbrückungshilfe Corona erstattet gestaffelt einen Anteil der Fixkosten in Höhe von

  • 80 Prozent bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate, diese können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

In der einer ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu belegen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30. September 2020 und die Auszahlungsfristen am
30. November 2020.

Anträge für die Überbrückungshilfe können ab dem 10. Juli gestellt werden. Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Unsere Berater der Handwerkskammer unterstützen Sie hierzu gern im Vorfeld.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des ZDH rund um Corona-Hilfen.

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