Gesellen-/Abschlussprüfung Teil II


In anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 31 HwO Gesellenprüfungen und gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die entsprechende Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

 

Zeitraum

Auf Grundlage § 7 Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg hat die Kammer für die Durchführung der Prüfung zwei maßgebende Termine im Jahr benannt.

• 28. Februar Winterprüfung
• 31. August  Sommerprüfung

Die jährliche Bekanntmachung der Prüfungstermine erfolgt zusätzlich im Magazin der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg „Deutsches Handwerksblatt“.

 

Anmeldung

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg legt in § 12 fest.
„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Lehrlinge (Auszubildenden) schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Lehrlinge (Auszubildenden) haben den Ausbildenden über die Antragsstellung zu unterrichten.“
Der Anmeldung sind die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 beizufügen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise.
Die Anmeldung muss erfolgen bis spätestens:

• 31. August   für die Winterprüfung
• 28. Februar  für die Sommerprüfung

Zur Prüfung zugelassen werden können Lehrlinge (Auszubildende), welche die vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet.

• Winterprüfung:  Ausbildungsende von 1. November bis 30. April
• Sommerprüfung: Ausbildungsende von 1. Mai bis 31. Oktober

 

Vorzeitige Zulassung

Lehrlinge (Auszubildende) können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung oder Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wiederholung der Gesellen-Abschlussprüfung / Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung
Im Falle des Nichtbestehens kann die Gesellen-/Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden. Prüfungsteile/-fächer mit ausreichenden Leistungen werden auf Antrag des Prüflings anerkannt, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet von der Feststellung des letzten Prüfungsergebnisses – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Im Falle des Nichtbestehens von Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 ist nicht eigenständig vor Ablegung des Teil 2 wiederholbar.

 

Kosten

Für den Lehrling (Auszubildenden) ist die Gesellen-/Abschlussprüfung / Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung gebührenfrei. Der Ausbildende hat gemäß der Gebührenordnung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg folgende Gebühren zu entrichten:

• Gesellen-/Abschlussprüfungsgebühr/Gebühr für Teil 2 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
220 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

• Wiederholungsprüfung der Gesellen-/Abschlussprüfung
110 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

• Wiederholungsprüfung Teil 1 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
170 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

• Wiederholungsprüfung Teil 2 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
110 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

Bei Nichterscheinen zu Prüfungsterminen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes wird die volle Gebühr erhoben.

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Lehrling notwendige Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos für Gesellen-/Abschlussprüfung zur Verfügung zu stellen.

 

Wichtiger Hinweis

§ 1 Absatz 3 des Ausbildungsvertrages

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Gesellenprüfung / Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

§ 1 Absatz 4 des Ausbildungsvertrages

Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung / Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchsten um ein Jahr.

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