Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft und ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben. Sie gilt deshalb prinzipiell für alle Berufsausbildungsverhältnisse, die ab dem 01. Januar 2020 begonnen haben. Es ist ein jährlicher Anstieg der Mindestausbildungsvergütung bis 2023 im Gesetz vorgesehen und soll die Attraktivität der beruflichen Ausbildung stärken. Die Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2022 gilt für alle ab dem 01. Januar 2022 beginnende Ausbildungsverhältnisse und verteilt sich auf die einzelnen Ausbildungsjahre wie folgt:
- Ausbildungsjahr – 585,00 €
- Ausbildungsjahr – 690,30 €
- Ausbildungsjahr – 789,75 €
- Ausbildungsjahr – 819,00 €
Unberührt davon bleibt der Tarifvorrang, d. h. besteht bei einem Betrieb Tarifgebundenheit und der Tarif liegt unter der Mindestausbildungsvergütung, kann diese dadurch unterschritten werden. Die Mehrheit der Gewerke im Handwerk liegt tariflich bereits heute über diesen Beträgen. Für bestehende Verträge ergibt sich daraus keine Veränderung. Haben Sie Fragen zur Ausbildungsvergütung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung neuer Berufsausbildungsverträge, wenden Sie sich an die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.