Probezeit in der Ausbildung


Die Probezeit in der Ausbildung dient dem gegenseitigen Kennenlernen und bietet für beide Seiten Vorteile. Arbeitgeber können sich in den ersten Monaten ein genaueres Bild von ihrem Lehrling machen, ehe sie sich vertraglich enger an ihn binden. So kann etwa geprüft werden, ob der Azubi in das Team passt, zuverlässig ist und ob er die beruflichen Grundanforderungen erfüllt. Azubis können die Zeit ebenfalls nutzen, um herauszufinden, ob der Beruf den eigenen Vorstellungen entspricht und wie gut er sich im gewählten Betrieb erlernen lässt.

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Muss eine Probezeit vereinbart werden und wie lange kann diese andauern?

Laut § 20 Berufsbildungsgesetzt ist die Probezeit auf einen Monat Minimum vorgeschrieben und darf maximal bis zu vier Monaten andauern. Die Festlegung über die Dauer der Probezeit erfolgt im Ausbildungsvertrag. Die Probezeit beginnt an dem Tag, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsbeginn angegeben ist.

Kann die Probezeit in der Lehre verlängert werden?

Eine Verlängerung ist nur mit Ausnahme erlaubt. Dies könnte zum Beispiel eine längere Krankheit sein. Das heißt konkret, wenn die Krankheit mindestens ein Drittel der gesamten, vereinbarten Probezeit ausmacht. Eine Verlängerung ist aber nur bis zur Höchstgrenze von 4 Monaten möglich. Die Verlängerung muss vorher vereinbart werden, beispielsweise durch eine entsprechende Formulierung im Ausbildungsvertrag oder durch eine spätere Absprache während der Probezeit.

Hat der Lehrling Anspruch auf Urlaub in der Probezeit?

Während der Probezeit hat der Auszubildende keinen rechtlichen Anspruch auf Urlaub, da dieser erst nach einer Wartefrist von sechs Monaten besteht. Das heißt, in der Wartezeit erwirbt sich der Auszubildende seinen Anspruch auf Urlaub, quasi immer ein 1/12 des gesamten Urlaubs.

Welche Kündigungsfrist gilt für Lehrling und Betrieb in der Probezeit?

Vor Ablauf der Probezeit, können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Lehrling zu jeder Zeit und ohne Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen kündigen. Die Beendigung tritt dann sofort in Kraft.

Damit die Kündigung aber während der Probezeit wirksam ist, müssen ein paar Kriterien erfüllt sein. Zunächst ist wichtig, dass die Kündigung dem Ausbildungsbetrieb oder dem Lehrling innerhalb der Probezeit zugestellt wird.

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und dem Gekündigten im Original zugehen, nicht per Mail oder Fax. Bei minderjährigen Lehrlingen ist zudem zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht haben.

Urlaubstage, die innerhalb der Probezeit angespart werden, müssen vom Ausbildungsbetrieb ausbezahlt werden.

Erhält der Lehrling bei Kündigung in der Probezeit ein Arbeitszeugnis?

Nach einer Kündigung innerhalb der Probezeit hat der Azubi Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.

 

Bei Fragen rund um die Ausbildung, bitte an die Ausbildungsberater der Handwerkskammer wenden.

Michaela Bergemann

Ausbildungsberaterin UM, BAR

Telefon: 03334 381 - 795 oder Mobil: 0151 57145814
Telefax: 0335 56577-371

michaela.bergemann@hwk-ff.de

Gunnar Schulz

Ausbildungsberater Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335 5619 - 146
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gunnar.schulz@hwk-ff.de

Bennet Zimmermann

Ausbildungsberater - MOL, LOS

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Telefax: 0335 5619 - 117

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