Prüfungen in der Berufsausbildung

Jeder Lehrling muss sich innerhalb seiner Ausbildung einer Zwischenprüfung und Gesellen-/Abschlussprüfung stellen. Bei Berufen mit gestreckter Gesellen-/Abschlussprüfung sind die Teile 1 und 2 abzulegen. Die Prüfungen dienen zur Überprüfung des Kenntnis- und Fertigkeitsstandes während und zum Abschluss der Ausbildung.

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), Abschnitt 5, der Handwerksordnung (HwO), Zweiter Teil, Vierter Abschnitt und der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

Geprüft werden die Lehrlinge vom jeweils zuständigen Prüfungsausschuss. Den zuständigen Ausschuss erfahren Sie bei Ihrer Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg.

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Zwischenprüfung – Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1

Zwischenprüfung

Entsprechend § 39 der Handwerksordnung (HwO) und § 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind zur Ermittlung des Ausbildungsstandes Zwischenprüfungen gemäß der Ausbildungsordnung durchzuführen. Der Nachweis der Teilnahme an den Zwischenprüfungen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung.

Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung

Die Gesellen-/Abschlussprüfung wird in einigen Berufen in gestreckter Form durchgeführt. Dies bedeutet, dass statt der Zwischenprüfung die Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 abgenommen wird. Das Ergebnis des Teil 1 geht prozentual entsprechend der Ausbildungsordnung in das Gesamtergebnis der Gesellen-/Abschlussprüfung ein. Bei den gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfungen wird über die Zulassung zum Teil 1 und zum Teil 2 jeweils gesondert entschieden.

Wann findet die Zwischenprüfung / Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung statt?

Der Zeitraum für die Abnahme der Prüfungen ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.

Anmeldung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1

Der Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 ist vom Lehrling zu stellen. Der Ausbildende ist darüber zu informieren. Dazu sind die von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formulare zu benutzen und die geforderten Unterlagen mit einzureichen. In der Regel werden die Formulare von der zuständigen Stelle rechtzeitig an den Lehrling versandt.

Zu den Zwischenprüfungen werden die Lehrlinge direkt von der zuständigen Stelle eingeladen, es bedarf in diesen Fällen keiner Anmeldung.

Kosten

Für den Lehrling sind die Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfungen Teil 1 kostenfrei. Für die Abnahme der Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 muss der Ausbildende eine Gebühr entrichten.
Gemäß der Gebührenordnung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg beträgt die Gebühr für:

Zwischenprüfung / Teil 1 der Gesellen-Abschlussprüfung:
170 € zzgl. (Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Lehrling notwendige Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos für die Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 zur Verfügung zu stellen.

Gesellen-/Abschlussprüfung Teil II

In anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 31 HwO Gesellenprüfungen und gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die entsprechende Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Zeitraum

Auf Grundlage § 7 Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg hat die Kammer für die Durchführung der Prüfung zwei maßgebende Termine im Jahr benannt.

  • 28. Februar Winterprüfung
  • 31. August Sommerprüfung

Die jährliche Bekanntmachung der Prüfungstermine erfolgt zusätzlich im Magazin der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg „Deutsches Handwerksblatt“.

Anmeldung

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg legt in § 12 fest.
„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Lehrlinge (Auszubildenden) schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Lehrlinge (Auszubildenden) haben den Ausbildenden über die Antragsstellung zu unterrichten.“
Der Anmeldung sind die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 beizufügen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise.
Die Anmeldung muss erfolgen bis spätestens:

  • 31. August für die Winterprüfung
  • 28. Februar für die Sommerprüfung

Zur Prüfung zugelassen werden können Lehrlinge (Auszubildende), welche die vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet.

  • Winterprüfung: Ausbildungsende von 1. November bis 30. April
  • Sommerprüfung: Ausbildungsende von 1. Mai bis 31. Oktober

Vorzeitige Zulassung

Lehrlinge (Auszubildende) können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung oder Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wiederholung der Gesellen-Abschlussprüfung / Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung
Im Falle des Nichtbestehens kann die Gesellen-/Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden. Prüfungsteile/-fächer mit ausreichenden Leistungen werden auf Antrag des Prüflings anerkannt, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet von der Feststellung des letzten Prüfungsergebnisses – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Im Falle des Nichtbestehens von Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 ist nicht eigenständig vor Ablegung des Teil 2 wiederholbar.

Kosten

  • Für den Lehrling (Auszubildenden) ist die Gesellen-/Abschlussprüfung / Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung gebührenfrei. Der Ausbildende hat gemäß der Gebührenordnung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg folgende Gebühren zu entrichten:
  • Gesellen-/Abschlussprüfungsgebühr/Gebühr für Teil 2 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
    220 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)
  • Wiederholungsprüfung der Gesellen-/Abschlussprüfung
    110 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)
  • Wiederholungsprüfung Teil 1 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
    170 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)
  • Wiederholungsprüfung Teil 2 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung
    110 € (zzgl. Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

Bei Nichterscheinen zu Prüfungsterminen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes wird die volle Gebühr erhoben.

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Lehrling notwendige Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos für Gesellen-/Abschlussprüfung zur Verfügung zu stellen.

Wichtiger Hinweis

§ 1 Absatz 3 des Ausbildungsvertrages

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Gesellenprüfung / Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

§ 1 Absatz 4 des Ausbildungsvertrages

Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung / Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchsten um ein Jahr.

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