Jeder Lehrling muss sich innerhalb seiner Ausbildung einer Zwischenprüfung und Gesellen-/Abschlussprüfung stellen. Bei Berufen mit gestreckter Gesellen-/Abschlussprüfung sind die Teile 1 und 2 abzulegen. Die Prüfungen dienen zur Überprüfung des Kenntnis- und Fertigkeitsstandes während und zum Abschluss der Ausbildung.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), Abschnitt 5, der Handwerksordnung (HwO), Zweiter Teil, Vierter Abschnitt und der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellenprüfungen und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.
Geprüft werden die Lehrlinge vom jeweils zuständigen Prüfungsausschuss. Den zuständigen Ausschuss erfahren Sie bei Ihrer Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg.