Zwischenprüfung – Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1


Zwischenprüfung

Entsprechend § 39 der Handwerksordnung (HwO) und § 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind zur Ermittlung des Ausbildungsstandes Zwischenprüfungen gemäß der Ausbildungsordnung durchzuführen. Der Nachweis der Teilnahme an den Zwischenprüfungen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung.

 

Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung

Die Gesellen-/Abschlussprüfung wird in einigen Berufen in gestreckter Form durchgeführt. Dies bedeutet, dass statt der Zwischenprüfung die Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 abgenommen wird. Das Ergebnis des Teil 1 geht prozentual entsprechend der Ausbildungsordnung in das Gesamtergebnis der Gesellen-/Abschlussprüfung ein. Bei den gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfungen wird über die Zulassung zum Teil 1 und zum Teil 2 jeweils gesondert entschieden.

 

Wann findet die Zwischenprüfung / Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung statt?

Der Zeitraum für die Abnahme der Prüfungen ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.

 

Anmeldung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1

Der Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 ist vom Lehrling zu stellen. Der Ausbildende ist darüber zu informieren. Dazu sind die von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formulare zu benutzen und die geforderten Unterlagen mit einzureichen. In der Regel werden die Formulare von der zuständigen Stelle rechtzeitig an den Lehrling versandt.

Zu den Zwischenprüfungen werden die Lehrlinge direkt von der zuständigen Stelle eingeladen, es bedarf in diesen Fällen keiner Anmeldung.

 

Kosten

Für den Lehrling sind die Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfungen Teil 1 kostenfrei. Für die Abnahme der Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 muss der Ausbildende eine Gebühr entrichten.
Gemäß der Gebührenordnung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg beträgt die Gebühr für:

• Zwischenprüfung / Teil 1 der Gesellen-Abschlussprüfung:
170 € zzgl. (Mehrkosten für Einzelprüfungen und Material)

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Lehrling notwendige Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos für die Zwischen- / Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 zur Verfügung zu stellen.

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